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Bewilligungspflicht


 
Folgende Amphibien und Reptilien dürfen in der Schweiz auch nichtgewerbsmässig nur mit Bewilligung gehalten werden:
 
Auszug aus Art. 89 (Neue TschV) Privates Halten von Wildtieren
 
Das private Halten folgender Wildtiere ist bewilligungspflichtig:
- Meeresschildkröten
- Riesenschildkröten
- Alligatorschildkröten
- Schlangenhalsschildkröten
- Pelomedusenschildkröten
- alle Krokodilartigen (Crocodilia)
- grosse Leguane
- Fidji-Leguan
- Drusenköpfe
- alle Chamaeleons
- alle Tejus
- Warane, die erwachsen eine Gesamtgelänge von mehr als 1 Meter erreichen
- Varanus mitchelli
- Varanus semiremex
- Brückenechsen
- Meerechsen
- Krustenechsen
- Giftschlangen
- Riesenschlangen, die erwachsen mehr als 3 Meter lang werden, ausgenommen Boa constrictor
- Seeschlangen 
- Goliathfrosch
- Riesensalamander
 
Auszug aus Art. 92 (Neue TschV) Wildtiere mit besonderen Ansprüchen an Haltung und Pflege (Gutachten erforderlich!)
 
- Meeresschildkröten
- Riesenschildkröten der Gattung Geochelone (G. gigantea, nigra, sulcata), und Dipsochelys (D. sp)
- alle Krokodilartigen (Crocodilia)
- Brückenechsen
- Meerechsen
- Chamaeleons, ausgenommen C. calyptratus
- Galapagos Landleguan
- Wirtelschwanzleguane
- Drusenköpfe
- Python boeleni
- Seeschlangen (Hydrophiidae)
- Goliathfrosch
- Riesensalamander